Wann kann das BEM nach einer Ablehnung beendet werden?
Nach verständlicher Aufklärung kann ein Nein eindeutig sein.
Lehnt die beschäftigte Person das BEM nach einer nachvollziehbaren Erläuterung weiterhin eindeutig ab, darf der Arbeitgeber diese Entscheidung grundsätzlich respektieren.
Die Dokumentation sollte erkennen lassen:
- Die Zielsetzung des BEM wurde verständlich erläutert.
- Freiwilligkeit und Datenschutz wurden erklärt.
- Ein erkennbares Missverständnis wurde angesprochen.
- Die gewünschte Beteiligung des Betriebsrats wurde geklärt.
- Die widersprüchlichen Bestandteile der Rückmeldung wurden nicht isoliert bewertet.
- Die Ablehnung erfolgte anschließend eindeutig und freiwillig.
Das LAG Köln weist darauf hin, dass ein BEM unter bestimmten Voraussetzungen ohne kündigungsrechtlichen Nachteil beendet werden kann, wenn die beschäftigte Person nicht bereit ist, an einem ordnungsgemäß eingeleiteten weiteren Klärungsprozess mitzuwirken.
Eine solche Ablehnung macht eine spätere krankheitsbedingte Kündigung jedoch nicht automatisch wirksam.
Gesundheitsprognose, betriebliche Beeinträchtigung, Verhältnismäßigkeit, mildere Mittel und Interessenabwägung bleiben weiterhin zu prüfen.
Weitere Hinweise zur Abschlussentscheidung eines BEM liefert ein früherer Blog-Fachbeitrag.
BEM: Warum reichten 480 Fehltage und hohe Kosten nicht aus?
Eine genaue Fehlzeitenliste ersetzt keinen ergebnisoffenen BEM-Suchprozess.
Der Arbeitgeber hatte die Fehlzeiten des Beschäftigten nahezu taggenau aufgestellt. Er bezifferte außerdem die Entgeltfortzahlungskosten und beschrieb Belastungen für Personalplanung und Arbeitsorganisation.
Das LAG Köln ließ dennoch offen, ob die negative Gesundheitsprognose abschließend bewiesen werden konnte. Für die Entscheidung war dies nicht ausschlaggebend.
Selbst bei unterstellter negativer Prognose und erheblicher betrieblicher Belastung scheiterte die Kündigung an der Verhältnismäßigkeit:
- Es war kein ordnungsgemäßes BEM durchgeführt worden.
- Der Arbeitgeber konnte nicht darlegen, dass ein korrektes BEM objektiv nutzlos gewesen wäre.
- Mögliche mildere Mittel waren nicht umfassend und ergebnisoffen geprüft worden.
Auch die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung änderte daran nichts.
Ob die Betriebsratsanhörung aus weiteren Gründen fehlerhaft war, ließ das Gericht ausdrücklich offen.
Wie genau prüfte das Gericht den ergebnisoffenen BEM-Suchprozess?
Nicht nur freie Stellen müssen geprüft werden.
Der Arbeitgeber hatte vorgetragen, es gebe keine geeignete freie Stelle. Außerdem kämen Tätigkeiten als Mülllader oder Lkw-Fahrer nicht infrage.
Dem Gericht genügte das nicht.
Der BEM-Suchprozess ist nicht auf aktuell unbesetzte Arbeitsplätze beschränkt. Zu prüfen sein können insbesondere:
- Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes
- Veränderung der bisherigen Tätigkeit
- Einsatz auf einem anderen geeigneten Arbeitsplatz
- freiwilliger Stellentausch auf einer besetzten Stelle
- Qualifizierung für eine andere Tätigkeit
- Beteiligung eines Rehabilitationsträgers
- geeignete Behandlungsmaßnahmen oder Rehabilitationsmaßnahmen
- arbeitsbezogene Auswirkungen privater Belastungen
- Hinzuziehung medizinischen Sachverstands
Das Gericht verlangte nicht, dass eine dieser Möglichkeiten zwingend erfolgreich gewesen wäre.
Entscheidend war, dass ihre Erfolglosigkeit nicht von vornherein feststand.
Gerade die offene Klärung, ob eine Tätigkeit als Mülllader oder Lkw-Fahrer geeignet gewesen wäre, hätte Gegenstand des BEM-Verfahrens sein können. Das Unternehmen hatte diese Möglichkeiten nach Auffassung des Gerichts zu früh ausgeschlossen.
Das Bundesarbeitsgericht bezeichnet das BEM als verlaufs- und ergebnisoffenen Suchprozess, der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit ermitteln soll.
Wird kein ordnungsgemäßes BEM durchgeführt, muss der Arbeitgeber umfassend und detailliert darlegen, weshalb weder eine Arbeitsplatzanpassung noch eine andere Tätigkeit oder geeignete Leistungen Dritter zur Vermeidung weiterer Fehlzeiten hätten beitragen können.
Weitere Hinweise zur Prüfpflicht von potentiell geeigneten BEM-Maßnahmen liefert ein früherer Blog-Fachbeitrag.
War die BEM-Bearbeitung zu stark von Routine geprägt?
Das Urteil wirft auch eine organisatorische Frage auf: War die Bearbeitung des BEM-Falls zu stark von standardisierten Routinen bestimmt?
Bei der Arbeitgeberin waren drei Vollzeitkräfte mit dem BEM befasst. Bei mehr als 2.000 Beschäftigten liefen regelmäßig etwa 500 BEM-Verfahren gleichzeitig.
Ein solches Fallaufkommen macht klare Formulare, feste Zuständigkeiten und standardisierte Abläufe erforderlich. Gleichzeitig erhöht es das Risiko, dass Rückmeldungen schematisch nach einzelnen Formularfeldern bearbeitet werden.
Genau dieses Risiko wird im entschiedenen Fall sichtbar.
Für den Arbeitgeber war vor allem das Kreuz bei „BEM nicht durchführen“ maßgeblich. Die weiteren Angaben des Beschäftigten wurden dagegen nicht als Anlass für eine Klärung behandelt:
- gewünschte Beteiligung des Betriebsrats
- beigefügte Datenschutzeinwilligung
- angekündigte Schweigepflichtentbindung
- Begründung der früheren Ablehnung mit der Fähigkeit, acht Stunden zu arbeiten
Ein BEM-Gespräch mit oder ohne Betriebsrat fand nicht statt.
Der Arbeitgeber vertrat im Verfahren ausdrücklich die Auffassung, die weiteren Kreuze hätten keinen eigenständigen Erklärungswert. Nach seiner Sicht reduzierte sich die Rückmeldung auf die Frage, ob das BEM durchgeführt werden solle oder nicht.
Das Gericht bewertete gerade diese isolierte Betrachtung anders. Die zusätzlichen Angaben ergaben aus seiner Sicht nur Sinn, wenn der Beschäftigte tatsächlich ein Erstgespräch führen wollte.
Durch den ausdrücklichen Verweis auf §§ 133, 157 und 242 BGB wird deutlich, weshalb eine rein routinemäßige Formularauswertung nicht genügte: Die Rückmeldung musste als vollständige Erklärung aus der Sicht eines verständigen Empfängers ausgelegt werden.
Das Gericht hat dem Arbeitgeber nicht ausdrücklich eine routinegeprägte Bearbeitung vorgeworfen. Die Umstände des Falls zeigen aber ein grundsätzliches Organisationsrisiko im BEM: Standardisierung unterstützt die Fallsteuerung im BEM. Sie darf die Prüfung des konkreten Einzelfalls jedoch nicht ersetzen.
Standardisierung unterstützt die Fallsteuerung im BEM. Sie darf die Prüfung des konkreten Einzelfalls jedoch nicht ersetzen.
Für HR-Leitung und BEM-Verantwortliche folgt daraus ein zusätzlicher Entscheidungspunkt:
Ist die BEM-Rückmeldung tatsächlich eindeutig oder wird sie lediglich aufgrund eines einzelnen Kreuzes als eindeutig behandelt?
Ein belastbarer BEM-Ablauf braucht deshalb eine Unterbrechung der Routine, sobald Angaben nicht zusammenpassen.
Widersprüchliche Rückmeldungen sollten nicht automatisch zum Status „BEM abgelehnt“ führen. Erforderlich sind vielmehr:
- Kennzeichnung des Klärungsbedarfs
- Prüfung des vollständigen Erklärungsinhalts
- Benennung einer verantwortlichen Person
- verständliche Nachfrage ohne Teilnahmezwang
- datensparsame Dokumentation des Ergebnisses
- fester Folgetermin zur Nachsteuerung
Das Urteil richtet sich damit nicht gegen standardisierte BEM-Prozesse. Es zeigt vielmehr, wo Standardisierung enden muss:
Am Entscheidungspunkt, an dem der konkrete Erklärungsinhalt nicht mehr zum vorgesehenen Formularstatus passt.
Gerade bei hohem BEM-Fallaufkommen entsteht Verbindlichkeit deshalb nicht durch eine möglichst schnelle Statusvergabe, sondern durch klare Regeln dafür, wann eine routinemäßige Bearbeitung unterbrochen werden muss.