Die Umsetzung datenschutzkonformer BEM-Verfahren ist für HR-Leitungen, Personalreferent*innen, BEM-Beauftragte, BEM-Berater, Compliance Manager und betriebliche Gesundheitsakteure mehr als eine rechtliche Formalie: Sie ist ein zentrales Instrument zur Stärkung von Vertrauen, Rechtskonformität und nachhaltiger Wiedereingliederung.
Datenschutz im BEM: zwischen Pflicht und Vertrauensgarant
Mit dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, arbeitsunfähige Beschäftigte nachhaltig in den Arbeitsprozess zu integrieren. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen gemäß DSGVO, BDSG im BEM-Verfahren nach § 167 Abs. 2 SGB IX sind dabei hoch. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Gesundheitsdaten ausschließlich auf Grundlage einer freiwilligen, informierten und widerruflichen Einwilligung verarbeitet werden. Diese muss dokumentiert und jederzeit nachvollziehbar sein. Verstöße gegen diese Anforderungen können nicht nur Ordnungsgelder und Haftungsrisiken nach sich ziehen, sondern untergraben auch die Akzeptanz des gesamten BEM-Prozesses.
Warum der Datenschutz im BEM-Verfahren mehr als ein Formalismus ist
Der hohe Datenschutzstandard dient dem Schutz der BEM-Teilnehmenden. Die Intimsphäre, die im Rahmen von Gesprächen zu Krankheitsursachen oder psychosozialen Belastungen berührt wird, bedarf einer besonderen Sensibilität. Jegliche Informationen dürfen ausschließlich zur Zielerreichung des BEM und nicht zu arbeitsvertraglichen Zwecken oder zu Lasten der Betroffenen verwendet werden. Die Grundsätze der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) und der Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO) verlangen, dass nur die für das jeweilige BEM-Ziel erforderlichen Daten erhoben und ausschließlich zu diesem Zweck verarbeitet werden. Die BEM-Akte ist strikt von der Personalakte zu trennen – räumlich, physisch und elektronisch. Zugänge müssen dokumentiert, Berechtigungen eindeutig geregelt und alle Schritte datenschutzkonform gestaltet sein. Der BEM-Nehmer muss jederzeit Einsicht in seine BEM-Akte nehmen können, und es muss sichergestellt werden, dass die Daten auf Wunsch vollständig gelöscht oder ausgehändigt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist ein BEM-Angebot dann nicht ordnungsgemäß, wenn die betroffene Person nicht umfassend darüber informiert wurde, welche personenbezogenen Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden. In seinem Urteil vom 20.11.2014 (2 AZR 755/13) stellt das BAG klar, dass ein Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Transparenzpflichten zur Unwirksamkeit des gesamten BEM führen kann. Die daraus resultierende Folge kann die Unwirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung sein, wenn dem Arbeitnehmer kein ordnungsgemäßes BEM angeboten wurde.




