Wann ist ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) beendet?

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Ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein zentraler Bestandteil des betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM). In größeren Mittelstandsunternehmen mit 100 bis 499 Beschäftigten haben bereits 51,8 % ein BGM eingeführt – intern oder extern beauftragt. Je kleiner die Belegschaft, desto seltener ist ein BGM vorhanden (Handelskammer Hamburg, Wettbewerbsfaktor Gesundheit, 2014). Ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) muss jedoch von jedem Unternehmen durchgeführt werden, unabhängig von der Unternehmensgröße, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Doch immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage: Wann ist ein BEM-Verfahren abgeschlossen? Und kann der Arbeitgeber das BEM einseitig beenden? Diese Fragen haben nicht nur arbeitsrechtliche Bedeutung, sondern auch praktische Konsequenzen für das BEM-Fallmanagement.

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Wann gilt ein BEM als abgeschlossen?

Ein BEM ist beendet, wenn der Klärungsprozess über mögliche Maßnahmen zur Reduzierung von Arbeitsunfähigkeit und zur Sicherung des Arbeitsplatzes ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten des Abschlusses:

  1. Vereinbarung und Umsetzung von Maßnahmen: Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich auf geeignete BEM-Maßnahmen, die dann erfolgreich umgesetzt wurden.
  2. Keine geeigneten Maßnahmen: Falls keine umsetzbaren oder erfolgversprechenden Maßnahmen gefunden werden, kann das BEM beendet werden.
  3. Ablehnung oder Abbruch durch den Arbeitnehmer: Ein BEM ist freiwillig. Lehnt der Arbeitnehmer das Verfahren ab oder bricht es ab, ist das BEM abgeschlossen.
  4. Einvernehmliche Beendigung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen gemeinsam zu dem Schluss, dass das BEM abgeschlossen ist oder keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind.

Kann der Arbeitgeber ein BEM einseitig beenden?

Die klare Antwort lautet: Nein! Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mehrfach festgestellt, dass ein BEM nicht allein vom Arbeitgeber einseitig beendet werden kann (BAG vom 18.11.2021 – 2 AZR 138/21).

Ein BEM ist ein ergebnisoffener Suchprozess (BAG, Urteil vom 10.12.2009 – 2 AZR 400/08), bei dem alle relevanten Akteure beteiligt werden müssen. Erst wenn auch Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung oder Inklusionsamt keine ernsthaft weiter zu verfolgenden Ansätze aufzeigen, kann das Verfahren als beendet gelten. Der Arbeitgeber muss eine Frist zur Stellungnahme einräumen und eine nachvollziehbare Begründung für das Ende des BEM dokumentieren.

Rechtssicheres Vorgehen bei der Beendigung eines BEM

Ein BEM gilt als ordnungsgemäß abgeschlossen, wenn folgende Aspekte erfüllt sind:

  • Beteiligung des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer muss umfassend beteiligt sein und eigene Vorschläge einbringen können.
  • Einbeziehung relevanter Akteure: Falls erforderlich, müssen der Betriebsrat, die Schwerbehindertenvertretung und externe Fachdienste beteiligt werden.
  • Prüfung von Maßnahmen: Alle realistischen Maßnahmen zur Wiedereingliederung müssen systematisch geprüft werden.
  • Dokumentation: Falls keine zumutbaren Maßnahmen gefunden wurden oder der Arbeitnehmer keine weiteren wünscht, muss dies lückenlos dokumentiert sein.
  • Fristsetzung: Arbeitgeber müssen den Beteiligten eine Frist einräumen, um weitere Vorschläge einzubringen.
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Praxiserfahrungen: Herausforderungen im BEM-Fallmanagement

In der Praxis des BEM-Fallmanagements treten immer wieder Unsicherheiten auf. So ist der Verlauf von BEM-Fällen oft unklar: BEM-Beauftragte, Betriebsräte oder die Schwerbehindertenvertretung wissen teils nicht genau, ob das Verfahren noch läuft oder bereits abgeschlossen ist. Zudem kommt es häufig zur voreiligen Beendigung des BEM-Prozesses, da Arbeitgeber mitunter keine Perspektive für geeignete Maßnahmen sehen und das Verfahren voreilig beenden.

Besonders relevant ist auch die Bedeutung des BEM für den Kündigungsschutz. Das Bundesarbeitsgericht betont, dass der Arbeitgeber den Verlauf der Maßnahmen abwarten muss, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann. Ein vorschneller Abbruch des BEM kann daher zu rechtlichen Konsequenzen führen.

Was bedeutet das neue LAG-Urteil für den Abschluss eines BEM?

Erkannte Maßnahmen müssen zunächst ermöglicht werden.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 16. März 2026 (LAG Niedersachen 4 SLa 746/25) eine wichtige Frage zum Abschluss eines BEM entschieden: Darf der Arbeitgeber das Verfahren beenden und anschließend krankheitsbedingt kündigen, obwohl im BEM bereits konkrete, als zielführend angesehene Maßnahmen vereinbart, aber noch nicht vollständig ermöglicht oder umgesetzt wurden?

Im entschiedenen Fall waren unter anderem ein betriebsärztlicher Termin, ein digitales Gesundheitsangebot, die weitere Prüfung möglicher Maßnahmen sowie ein Maßnahmenplan mit Fristen vorgesehen. Der Beschäftigte nahm den betriebsärztlichen Termin wahr. Beim digitalen Gesundheitsangebot blieb ungeklärt, ob ihn die erforderlichen Zugangsdaten tatsächlich erreicht hatten.

Nachdem der Beschäftigte auf eine weitere Nachfrage nicht reagiert hatte, beendete der Arbeitgeber das BEM und kündigte. Das LAG hielt die Kündigung für unverhältnismäßig. Die bereits erkannten Maßnahmen waren noch nicht vollständig umgesetzt oder ermöglicht worden. Zudem fehlten ein Maßnahmenplan, verbindliche Fristen und ein Termin zur Überprüfung der Wirkung.

Auch die einzelne ausbleibende Rückmeldung genügte im konkreten Fall nicht, um von einer fehlenden Mitwirkung auszugehen. Der Arbeitgeber hatte keine Rückmeldefrist gesetzt und konnte den Zugang der erforderlichen Informationen nicht nachweisen.

Was folgt daraus für die BEM Praxis?

Ein BEM Gespräch reicht nicht aus, wenn der Suchprozess bereits konkrete Maßnahmen hervorgebracht hat. Ein Eintrag wie „Betriebsarzt einbeziehen“, „Gesundheitsangebot zusenden“ oder „veränderten Arbeitseinsatz prüfen“ bezeichnet zunächst nur einen offenen Arbeitsauftrag.

Für die weitere Fallsteuerung sollte daraus eine verbindliche Abfolge entstehen:

  1. Maßnahme konkret festlegen.
  2. Verantwortlichkeit klären.
  3. Umsetzung tatsächlich ermöglichen.
  4. Festen Folgetermin vereinbaren.
  5. Wirkung und Hindernisse prüfen.
  6. Über Fortführung, Nachsteuerung oder Abschluss entscheiden.

Ein Praxisbeispiel: Im BEM wird eine vierwöchige Erprobung mit einem veränderten Schichtbeginn als möglicherweise zielführend angesehen. Im Protokoll steht jedoch nur: „Die Einsatzplanung prüft die Möglichkeit.“ Damit ist die Maßnahme noch nicht ermöglicht. Es fehlen eine verantwortliche Person, ein Starttermin und ein fester Folgetermin, an dem ausgewertet wird, ob die Veränderung im Arbeitsalltag umsetzbar war und ob Nachsteuerung erforderlich ist.

Der zentrale Entscheidungspunkt liegt deshalb nicht unmittelbar am Ende des BEM Gesprächs. Er liegt dort, wo nachvollziehbar geklärt ist, was aus den bereits erkannten Maßnahmen geworden ist. Erst dann lässt sich belastbar entscheiden, ob das BEM fortgeführt, angepasst oder abgeschlossen werden soll.

Das LAG knüpft ausdrücklich an das BAG Urteil vom 15. Dezember 2022 (BAG 2 AZR 162/22) an. Danach kann sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Verpflichtung ergeben, der beschäftigten Person vor einer Kündigung die Umsetzung von Maßnahmen zu ermöglichen, die im BEM als zielführend erkannt wurden.

Die Entscheidung betrifft den Zusammenhang zwischen einem noch nicht abgeschlossenen BEM und einer anschließenden krankheitsbedingten Kündigung. Sie ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Die Revision wurde nicht zugelassen.

BEM-Gespräche erfolgreich führen: Rechtssicherheit, klare Prozesse und nachhaltige Lösungen

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) beeinflusst nicht nur die rechtlichen Verpflichtungen eines Unternehmens, sondern auch die Art und Weise, wie BEM-Gespräche geführt und die Zusammenarbeit mit dem betroffenen Arbeitnehmer gestaltet werden. Ziel ist es, einen effektiven und vertrauensvollen BEM-Prozess zu etablieren, der sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer langfristige Vorteile bietet.

Ein zentrales Element ist die strukturierte und transparente Kommunikation. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Arbeitnehmer formell und nachweisbar zu einem BEM-Gespräch einzuladen. Diese Einladung muss alle relevanten Informationen enthalten: den Zweck des BEM (Wiedereingliederung und Prävention weiterer Arbeitsunfähigkeit), die Freiwilligkeit der Teilnahme, potenzielle Gesprächsbeteiligte wie Betriebsrat oder Schwerbehindertenvertretung sowie Hinweise zum Datenschutz. Dabei ist es essenziell, dass das Gespräch lösungsorientiert geführt wird. Schuldzuweisungen oder Druck auf den Arbeitnehmer sind fehl am Platz – stattdessen geht es darum, gemeinsam Maßnahmen zu erarbeiten, die zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit beitragen können. Standardisierte Lösungen reichen dabei oft nicht aus, vielmehr muss jede Situation individuell betrachtet werden. Arbeitgeber sollten den Arbeitnehmer aktiv einbinden und ihm die Möglichkeit geben, eigene Vorschläge oder Wünsche zu äußern.

Ein weiteres entscheidendes Kriterium für ein rechtssicheres BEM ist die umfassende Dokumentation des gesamten Prozesses. Die durchgeführten Gespräche, besprochenen Maßnahmen und Ergebnisse müssen nachvollziehbar festgehalten werden. Eine unzureichende Dokumentation kann für das Unternehmen erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, insbesondere in Kündigungsschutzprozessen.

Fazit

Ein betriebliches Eingliederungsmanagement ist dann abgeschlossen, wenn alle relevanten Akteure beteiligt waren, Maßnahmen systematisch geprüft wurden und eine nachvollziehbare Dokumentation vorliegt. Der Arbeitgeber kann das BEM nicht einseitig beenden, ohne dass der Prozess ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Unternehmen sollten daher auf eine strukturierte und transparente Vorgehensweise setzen, um rechtliche Risiken zu vermeiden und eine nachhaltige Wiedereingliederung zu ermöglichen.

Weiterbildungsmöglichkeiten für BEM-Beauftragte

Um Unsicherheiten im BEM-Prozess zu vermeiden und rechtssicher zu handeln, sind praxisorientierte Schulungen essenziell. Wer tiefer in das Thema einsteigen möchte, findet in spezialisierten BEM-Seminaren, BEM-Fortbildungen und der BEM-Ausbildung fundierte Qualifikationsmöglichkeiten. Diese vermitteln nicht nur rechtliche Rahmenbedingungen, sondern auch erprobte Methoden zur Prozessgestaltung und Fallbearbeitung.

FAQ: Rechtskonformer Abschluss eines BEM

Nicht allein wegen einer einzelnen Nichtreaktion.

Eine ausbleibende Antwort beweist nicht automatisch, dass die beschäftigte Person das BEM nicht fortsetzen will. Vor einer Abschlussentscheidung sind insbesondere der Zugang der Anfrage, deren Verständlichkeit, eine angemessene Rückmeldefrist und die bisherige Mitwirkung zu berücksichtigen. Bereits erkannte Maßnahmen dürfen nicht allein aufgrund einer vorschnell gedeuteten Nichtreaktion unbearbeitet bleiben.

Nein. Anerkannte Maßnahmen müssen ermöglicht werden.

Nicht jede im Gespräch erwähnte Idee ist geeignet, zumutbar oder betrieblich umsetzbar. Wurde eine Maßnahme jedoch als zielführend angesehen, muss ihre Umsetzung grundsätzlich ermöglicht oder eine ablehnende Entscheidung nachvollziehbar begründet werden. Das Urteil verlangt keine Erfolgsgarantie für eine Maßnahme.

Wenn Zugang, Start und Verantwortlichkeit geklärt sind.

Ein Eintrag im Gesprächsprotokoll genügt nicht. Es muss erkennbar sein, wer die Maßnahme vorbereitet, wann sie beginnt und welche Voraussetzungen noch erfüllt werden müssen. Ob sie im Arbeitsalltag trägt, wird anschließend an einem festen Folgetermin geprüft.

Er macht Wirkung und Hindernisse überprüfbar.

Der feste Folgetermin verhindert, dass vereinbarte Maßnahmen im laufenden Verfahren liegen bleiben. An diesem Termin wird geklärt, ob die Umsetzung begonnen hat, welche Wirkung erkennbar ist und ob Nachsteuerung erforderlich wird. Erst danach entsteht ein nachvollziehbarer Entscheidungspunkt für Fortführung oder Abschluss.

Seminar bei Wissenslücken, Begleitung bei offenen Fällen.

Fehlt ein gemeinsamer Maßstab für Maßnahmenplanung, Verantwortlichkeit, festen Folgetermin und Abschluss, kann ein BEM Seminar ausreichen. Das Online Tagesseminar „Maßnahmenplanung im BEM“ behandelt genau diese Verbindung zwischen Maßnahme, Umsetzung und Nachsteuerung: https://2benefit.de/veranstaltung/bem-massnahmen-wirksam-umsetzen/

Befinden sich bereits mehrere offene Verfahren im Rückstau und fehlen interne Kapazität oder verbindliche Fallsteuerung, kann externes BEM geeigneter sein: https://2benefit.de/externes-bem-verfahren

Über den Autor des BEM-Fachbeitrags

Manfred Baumert, MBA, ist Geschäftsführer der 2benefit GmbH, BEM-Berater und Seminarleiter. Er verfügt über Studienabschlüsse in Pädagogik und Betriebswirtschaftslehre und ist zertifizierter Case Manager (DGCC). Ergänzend ist er in Gesprächsführung nach Rogers und Krisenintervention qualifiziert. Zehn Jahre war er als ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht Kassel tätig.

In seiner Arbeit verbindet er die Gesprächs- und Beziehungsebene des BEM mit betrieblicher Fallsteuerung und einem genauen Blick auf arbeitsrechtlich sensible Entscheidungspunkte. Sein Schwerpunkt liegt auf BAG- orientierten, juristisch belastbaren und praktisch umsetzbaren BEM-Verfahren: Maßnahmen konkret festlegen, Verantwortlichkeiten klären, einen festen Folgetermin setzen, die Wirkung prüfen und erst danach über Nachsteuerung oder Abschluss entscheiden.

Seine Fachbeiträge dienen der fachlichen Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung.

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Manfred Baumert
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Trainer & Recruiter

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Manfred Baumert
Personaldiagnostik
Trainer, Recruiter, BEM-Berater & Case Manager

Die Köpfe entscheiden den Wettbewerb!

In Zeiten steigender Belastungen am Arbeitsplatz ist ein effektives Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) entscheidend. Seine langjährigen Erfahrungen in der eignungsdiagnostischen Personalauswahl, als Trainer und Berater für Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) unterstützt Unternehmen dabei, Mitarbeitende nach Erkrankungen erfolgreich zu reintegrieren und somit wertvolle Kompetenzen im Unternehmen zu halten.

Sein Ansatz orientiert sich an wissenschaftlich fundierten Methoden mit praxisorientierten Lösungen, auch mit dem Fokus auf den Nutzen für die Unternehmen. Eine Expertise, die nicht nur die Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden fördert, sondern gleichzeitig die Effizienz Ihres Unternehmens als berechtigtes Anliegen berücksichtigt.

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