Schadensersatz im BEM-Verfahren: Darlegungs- und Beweislast liegt beim Arbeitnehmer
Allein aus einem Verstoß des Arbeitgebers gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines BEM-Verfahrens folgt nicht zwangsläufig, dass der betroffene Beschäftigte einen Schaden, z. B. eine weiterhin andauernde Arbeitsunfähigkeit und entsprechenden Verdienstausfall, erleidet. Hinzu kommt: Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs liegt beim Arbeitnehmer.
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Fotos: © Manfred Baumert / Kassel, 2023
Über den Autor
Der Autor ist Absolvent eines MBA-Studienganges und verfügt über ein Diplom der Betriebswirtschaftslehre und der Pädagogik. Mehrjährige Ausbildung und Tätigkeit in der Krisenintervention, verschiedene Positionen als Geschäftsführer und Führungskraft, 10 Jahre lang ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht und seit 2012 Geschäftsführer und Gesellschafter der 2benefit GmbH Personalberatung aus Kassel.
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