Was darf aus einem BEM-Verfahren in die Personalakte aufgenommen werden?
In die Personalakte werden lediglich folgende Unterlagen aufgenommen: das Informationsschreiben zum BEM-Verfahren, Information über das Erreichen der Frist, die Zustimmung oder Ablehnung des erkrankten Mitarbeiters in Bezug auf das BEM, einschließlich relevanter Datenschutzerklärungen, Dokumentationen von BEM-Maßnahmen, die in den Zuständigkeits- und Einflussbereich des Arbeitgebers fallen und darauf abzielen, Arbeitsunfähigkeit zu überwinden oder zu verhindern, sowie der BEM-Abschlussbericht. Diagnosen oder medizinische Daten dürfen nicht zur Personalakte genommen werden.
BEM-Daten, die nur durch ausdrückliches Einverständnis des erkrankten Mitarbeiters in die Personalakte dürfen
Daten, die nicht in die Personalakte gelangen dürfen und für deren Erhebung ausdrücklich die Zustimmung des Beschäftigten erforderlich ist, sind beispielsweise ärztliche Aussagen und Gutachten zur Klärung von Krankheitsursachen, insbesondere dann, wenn eine Verbindung zwischen konkreten Arbeitsbedingungen und krankheitsbedingten Fehlzeiten besteht. Wenn die Möglichkeit besteht, dass betriebliche Gegebenheiten Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeitszeiten haben, benötigt der Arbeitgeber Informationen von den betreffenden Beschäftigten, um gemeinsam mit allen Beteiligten angemessene Maßnahmen zur Behebung zu prüfen. Zu den Informationen bzw. Daten, deren Erhebung der ausdrücklichen Zustimmung des Erkrankten zählen, gehören Gesprächsnotizen und Protokolle des BEM-Teams, solche über den Verlauf der medizinischen Behandlung und den aktuellen Gesundheitszustand des Beschäftigten, Stellungnahmen von Rehabilitationsträgern oder des Integrationsfachdienstes oder Aussagen bzw. Daten zu den gesundheitlichen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Einsatzmöglichkeiten am Arbeitsplatz. Dies ist erforderlich, um geeignete BEM-Maßnahmen planen zu können, da es wichtig ist, die individuellen Einschränkungen einer Person zu kennen und gegebenenfalls darauf zu reagieren.
Nach Abschluss des BEM-Verfahrens werden die Gesundheitsdaten und die „BEM-Akte“ entweder vernichtet, gelöscht oder dem Beschäftigten zur eigenen Verwendung übergeben.
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Fotos: © Manfred Baumert / Kassel, 2023
Über den Autor
Der Autor ist Absolvent eines MBA-Studienganges und verfügt über ein Diplom der Betriebswirtschaftslehre und der Pädagogik. Mehrjährige Ausbildung und Tätigkeit in der Krisenintervention, verschiedene Positionen als Geschäftsführer und Führungskraft, 10 Jahre lang ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht und seit 2012 Geschäftsführer und Gesellschafter der 2benefit GmbH Personalberatung aus Kassel.
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