Was ist ein Betriebliche Eingliederungsmanagement, ein BEM vereinfacht erklärt?
Seit dem 1.5.2004 schreibt der Gesetzgeber den Arbeitgebern das Betriebliche Eingliederungsmanagement vor. Dieses dient dazu, Arbeitnehmern, die länger als 6 Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, dabei zu unterstützen, möglichst frühzeitig wieder in den Betrieb zurückkehren zu können (gemäß § 167 SGB IX).
Was passiert bei einem BEM-Gespräch?
Im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) ist ein entscheidendes Element das Gespräch zwischen dem Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber und möglicherweise weiteren Beteiligten (z. B. Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung, Integrationsamt, Rehabilitationsträger). In diesem Gespräch werden konkrete Schritte diskutiert und erarbeitet, die darauf abzielen, die Arbeitsplatzsicherung zu gewährleisten.
Was sind die Unterschiede zwischen einem Krankenrückkehrgespräch und einem BEM-Gespräch?
Die Merkmale des Krankenrückkehrgesprächs: jederzeit vom Arbeitgeber initiiert, Mitarbeiter muss teilnehmen, Führungskraft möchte Motivation steigern, Gespräch findet zwischen Mitarbeiter und direkten Vorgesetzten statt, Ziel ist die Reduktion der Fahlzeiten, disziplinarische und Leistungsprobleme können angesprochen werden, Arbeitsgeber kann disziplinarische Maßnahmen einleiten, Direktionsrecht: Arbeitgeber darf neue/andere Aufgaben und Abläufe anweisen, Führungskraft ist Herr des Verfahrens/des Gesprächs
Die Merkmale des BEM-Gesprächs: gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers, wird vom Arbeitgeber initiiert, Teilnahme des Mitarbeiters freiwillig, Mitarbeiter ist Herr des Verfahrens, Ziel ist die Überwindung oder erneute Entstehung von Arbeitsunfähigkeit, Beteiligung verschiedener Akteure zur Zielerreichung
Werden BEM-Gespräche wie ein Krankenrückkehrgespräch behandelt und durchgeführt, erfolgte das BEM-Verfahren nicht ordnungsgemäß. Ein nicht ordnungsgemäß durchgeführtes BEM-Verfahren wird arbeitsrechtlich einer Nichtdurchführung gleichgestellt. Für das durchführende Unternehmen kann dies zu rechtlich und finanziell erheblichen Konsequenzen führen. Es kommt somit darauf an, ein betriebliches Eingliederungsmanagement rechtssicher durchzuführen.
Ist ein betriebliches Eingliederungsmanagement für Unternehmen gesetzlich verpflichtend?
Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist für Unternehmen (BEM) unabhängig von der Unternehmensgröße gesetzlich verpflichtend (§ 167 SGB IX) und auch, wenn kein Betriebs-/Personalrat bzw. keine Schwerbehindertenvertretung im Betrieb vorhanden ist. Adressaten des betrieblichen Eingliederungsmanagements sind langzeiterkrankte oder wiederholt kurzerkrankte ArbeitnehmerInnen. Beamten, Auszubildenden und Führungskräften ist ebenso ein BEM anzubieten. Die gesetzliche Auslöseschwelle für ein BEM-Verfahren liegt beim Überschreiten von 42 Fehltagen (30 Werktage) bzw. sechs Wochen innerhalb von 12 Monaten. Zu beachten ist, dass bei Kurzerkrankungen, d. h. wiederholten und auseinanderliegenden Krankheitstagen, die gesetzliche Auslöseschwelle nach weniger als 42 Fehltagen erreicht sein kann. Wenn bspw. bei einer teilzeitbeschäftigten Person die Arbeitswoche drei Tage umfasst, ist die gesetzliche Auslöseschwelle innerhalb der 12 Monate bereits bei Überschreitung von 18 Krankheitstagen erreicht (3-Tage-Woche x 6 Wochen = 18 Tage der Arbeitsunfähigkeit = BEM-Auslöseschwelle).
Welche Vorteile hat ein betriebliches Eingliederungsmanagement für den Arbeitgeber, das Unternehmen?
Neben den offensichtlichen Vorteilen wie der Überwindung und Vermeidung von Arbeitsunfähigkeit sowie dem Erhalt des Arbeitsplatzes einer Fachkraft bietet ein BEM-Verfahren noch weitere Vorzüge. Diese umfassen eine gesteigerte Mitarbeiterbindung, die Bindung hochqualifizierter Mitarbeiter an das Unternehmen, die Verhinderung des Verlusts von Wissen und Kompetenzen, die Aufdeckung ineffizienter und belastender Arbeitsprozesse, eine gesteigerte Wertschöpfung, eine Verringerung von Personalausfällen und einen geringeren Personalmangel. Insgesamt betrachtet ist das BEM-Verfahren somit eine messbare Lösung gegen den Fachkräftemangel. Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) bietet für Unternehmen eine Vielzahl von Vorteilen. Durch das BEM bleibt der Qualitätsstandard im Unternehmen erhalten, da erkrankte Mitarbeiter unterstützt werden, wieder in den Arbeitsprozess integriert zu werden. Zudem bleibt wertvolles Wissen innerhalb der Firma, da Mitarbeiter nicht aufgrund von Krankheit dauerhaft ausfallen und dadurch ihre Erfahrung und Kompetenz im Unternehmen erhalten bleibt. Das BEM trägt dazu bei, dass die Mitarbeiter zufriedener und motivierter sind, da sie sehen, dass das Unternehmen sich für ihre Gesundheit und Wiedereingliederung einsetzt. Dies wiederum führt dazu, dass Mitarbeiter stärker an die Firma gebunden werden, was angesichts des Fachkräftemangels von großer Bedeutung ist. Darüber hinaus führt das BEM zu einer Erhöhung der gesundheitlich positiven Bedingungen im Unternehmen insgesamt, da es dazu beiträgt, Gesundheitsprobleme frühzeitig zu erkennen und zu handeln. Die Kollegen werden durch eine sinkende Krankenquote entlastet, da weniger Ausfallzeiten zu vertreten sind. Das BEM bereitet das Unternehmen auf den demographischen Wandel vor, indem es hilft, ältere Mitarbeiter länger im Arbeitsprozess zu halten und auf deren gesundheitliche Bedürfnisse einzugehen. Zudem ermöglicht das BEM eine Früherkennung betrieblicher Schwachstellen und fördert so eine kontinuierliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Prozesse. Schließlich eröffnet das BEM die Möglichkeit zur Erweiterung des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) und der Betrieblichen Gesundheitsförderung, da es eine umfassende Herangehensweise an die Gesundheit und das Wohlbefinden der Mitarbeiter fördert. Insgesamt stellt das betriebliche Eingliederungsmanagement somit eine ganzheitliche Lösung dar, die sowohl die Gesundheit und Zufriedenheit der Mitarbeiter als auch den Erfolg des Unternehmens fördert.
Was sind die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements?
Das „BEM-Gesetz“ verfolgt drei Hauptziele, die der Gesetzgeber anstrebt: Erstens die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von Mitarbeitern, die zuvor arbeitsunfähig waren, zweitens die Verhinderung von erneuter Arbeitsunfähigkeit und drittens die Sicherung des Arbeitsplatzes.
Wer ist alles bei einem betrieblichen Eingliederungsmanagement beteiligt?
Bei einem BEM-Verfahren, das intern oder extern durchgeführt werden kann, können verschiedene Personen involviert sein. Dazu zählen der erkrankte Mitarbeiter, der BEM-Fallmanager, ein Personalverantwortlicher, möglicherweise der Vorgesetzte, der Betriebsrat, der Personalrat, wenn der erkrankte Mitarbeiter schwerbehindert ist die Schwerbehindertenvertretung, eine Vertrauensperson des Beschäftigten, ggf. der Betriebsarzt, ein Mitarbeiter des Integrationsamtes, Fachärzte sowie weitere externe Fachkräfte mit Kompetenz im Gesundheits- und Sozialwesen.
Welche Vorteile hat ein betriebliches Eingliederungsmanagement für den Beschäftigten, den Arbeitnehmer?
Das BEM-Verfahren bietet dem Mitarbeiter mehrere Vorteile: Es fördert eine schnellere Genesung und die Wiederherstellung der Gesundheit. Dadurch wird der Arbeitsplatz erhalten, was wiederum für eine erhöhte Einkommensstabilität sorgt und verhindert, dass der Mitarbeiter auf langfristige oder dauerhafte Sozialleistungen angewiesen ist, die oft geringer ausfallen. Zusätzlich wird durch das BEM-Verfahren der Chronifizierung von Krankheiten vorgebeugt und somit das Risiko einer beruflichen oder gar vollständigen Erwerbsunfähigkeit reduziert. Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) bietet erkrankten Arbeitnehmern eine Vielzahl von Vorteilen. Nach dem Abklingen der Akuterkrankung bleibt ausreichend Zeit, um einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden oder den aktuellen Arbeitsplatz so anzupassen, dass er den individuellen gesundheitlichen Bedürfnissen entspricht. Durch frühzeitige Planung können notwendige Schulungsmaßnahmen für einen möglichen Arbeitsplatzwechsel rechtzeitig durchgeführt werden. Die Wiederaufnahme der Arbeit kann durch das BEM im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung schonend erfolgen, was die Belastungen für den Arbeitnehmer reduziert und eine langsame Rückkehr in den Arbeitsalltag ermöglicht. Dies trägt dazu bei, arbeitsplatzinduzierte Belastungen zu verringern und die Lebensqualität des Mitarbeiters zu steigern. Das BEM hilft dabei, die eigene Leistungsfähigkeit zu erhalten und unterstützt den Erhalt der allgemeinen Beschäftigungsfähigkeit, indem es gezielte Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit anbietet. Zudem trägt das BEM zur Verbesserung des Betriebsklimas bei, da es zeigt, dass das Unternehmen sich für das Wohlbefinden und die Gesundheit seiner Mitarbeiter einsetzt. Durch die Vermeidung von Arbeitslosigkeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen sichert das BEM den Arbeitnehmern eine langfristige Perspektive im Unternehmen und stärkt die Bindung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Insgesamt bietet das betriebliche Eingliederungsmanagement den erkrankten Arbeitnehmern eine umfassende Unterstützung, um ihre Gesundheit zu erhalten, ihre Arbeitsfähigkeit zu fördern und einen passenden Arbeitsplatz zu finden, der ihren individuellen Bedürfnissen gerecht wird. Da Langzeiterkrankungen oftmals zu erheblichen Einkommenseinbußen führen, macht sich ein betriebliches Eingliederungsmanagement für Arbeitnehmer auch finanziell bezahlt.
Woran lassen sich die Erfolge des betrieblichen Eingliederungsmanagement konkret messen?
Im Gegensatz zu vielen anderen personalen Dienstleistungen lässt sich der Erfolg des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) sehr präzise messen. Das BEM-Verfahren wird als abgeschlossen betrachtet, sobald die Fehlzeiten dauerhaft unter die Sechs-Wochen-Grenze gesunken sind, wie es im § 167 SGB IX festgelegt ist. Viele Krankenkassen veröffentlichen jährlich Berichte und Studien über die durchschnittlichen Krankheitstage für bestimmte Krankheitsarten. Das Betriebliche Gesundheitswesen kann diese Daten als Benchmark verwenden, um die Kostenersparnis und den Beitrag zur Wertschöpfung sehr genau zu berechnen. Dadurch werden die positiven Auswirkungen des BEM-Verfahrens anschaulich belegt.
Kann das Betriebliche Eingliederungsmanagement auch durch einen externen BEM-Anbieter, beauftragt durch das Unternehmen des erkrankten Mitarbeiters, durchgeführt werden?
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement, oft als BEM abgekürzt, wird im Betrieblichen Gesundheitswesen oder Personalwesen häufig extern über sogenannte externe BEM-Verfahren durchgeführt. Externe BEM-Verfahren bieten sowohl für den erkrankten Mitarbeiter als auch für das beauftragende Unternehmen eine Reihe von Vorteilen: Das Unternehmen kann sich auf seine Kernaktivitäten konzentrieren und muss keine internen personellen Ressourcen für das BEM bereithalten oder bereitstellen. Dadurch wird auch einer starren Kostenstruktur im Betrieb entgegengewirkt. Die externen BEM-Berater werden bei Bedarf herangezogen. Für den wiederholt kurzzeitig oder langzeitig erkrankten Mitarbeiter bedeutet dies, dass er von der fokussierten Expertise des externen BEM-Beraters profitiert, der über umfassendes Wissen zu arbeitsmedizinischen, sozialen und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sowie Kenntnisse im Sozial- und Gesundheitswesen verfügt.
Wie berechne ich die Fehltage beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement bei wiederholten und auseinanderliegenden Kurzerkrankungen?
Oft herrscht in Unternehmen erhebliche Unsicherheit bezüglich der genauen Berechnung der gesetzlichen Auslöseschwelle für das verpflichtende Angebot eines betrieblichen Eingliederungsmanagements für erkrankte MitarbeiterInnen gemäß §167 SGB IX. Während bei durchgängiger Erkrankung über sechs Wochen (Langzeiterkrankungen) der Sachverhalt für die Einleitung eines BEM-Verfahrens eindeutig ist, übersehen Unternehmen häufig, dass bei Kurzerkrankungen, das heißt bei wiederholten und zeitlich auseinanderliegenden Krankheitstagen, die gesetzliche Auslöseschwelle für ein BEM-Verfahren innerhalb eines Jahres (12 Monate, nicht Kalenderjahr) deutlich schneller erreicht wird.
Fallbeispiel Berechnung Fehltage BEM: BEM-Verfahren bei der Altenpflegerin Julia Schneider aus Kassel
Julia Schneider (Name geändert) arbeitet in der Pflege eines Altenpflegeträgers in Kassel. Vor einigen Jahren hatte sie ihre Arbeitszeit verbindlich auf vier Tage pro Woche reduziert. Ihr Arbeitsvertrag sieht daher eine Wochenarbeitszeit von Diensttag bis Freitag vor. Im Verlauf eines Jahres kam es bei Julia wiederholt zu Kurzerkrankungen. Unter diesen Umständen wurde die gesetzliche Auslöseschwelle von sechs Wochen bei Kurzerkrankungen bereits erreicht, als sie 24 Tage Arbeitsunfähigkeit überschritt (4-Tage-Woche x 6 Wochen = 24 Tage Arbeitsunfähigkeit = BEM-Auslöseschwelle). Obwohl Julia nur 22 Tage durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachweisen kann, spielt dies keine Rolle, da sie den Einrichtungsleiter des Altenheimes über die zwei verbleibenden Fehltage informiert hatte. Gemäß § 5 Abs. 1 EntgFG werden angezeigte Arbeitsunfähigkeitszeiten berücksichtigt. Das bedeutet, dass auch Arbeitsunfähigkeiten ohne „gelben Schein“ innerhalb des Sechswochenzeitraums gemäß § 167 SGB IX berücksichtigt werden müssen. Ein BEM-Verfahren ist am 25. krankheitsbedingten Fehltag durchzuführen.
Muss ein Unternehmen einem erkrankten Mitarbeiter Schadensersatz leisten, wenn es kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchführte oder einzelne BEM-Maßnahmen ablehnte?
Der § 167 Abs. 2 SGB IX ist ein Schutzgesetz, das im Sinne des § 823 BGB Schadenersatzansprüche gemäß den §§ 280, 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 167 Abs. 2 SGB IX begründen kann. Falls der Arbeitgeber das betriebliche Eingliederungsmanagement oder entsprechende Maßnahmen nicht durchführt, kann er gemäß § 280 BGB zur Schadensersatzzahlung verpflichtet sein. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber konkrete Anhaltspunkte vorlegen, die zeigen, dass die vorgeschlagene Maßnahme keine anderen Ergebnisse gebracht hätte, wenn sie umgesetzt worden wäre. Zu den erforderlichen Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX gehört zum Beispiel die schrittweise Wiedereingliederung gemäß ärztlicher Empfehlung. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass allein ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines BEM-Verfahrens nicht automatisch bedeutet, dass der betroffene Beschäftigte einen Schaden erleidet, wie zum Beispiel anhaltende Arbeitsunfähigkeit und daraus resultierenden Verdienstausfall. Darüber hinaus liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs beim Arbeitnehmer.
Informationen zum externen betrieblichen Eingliederungsmanagement der 2benefit GmbH Personalberatung Kassel finden Sie hier:
https://2benefit.de/externes-bem-verfahren/
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2benefit GmbH Kassel – Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Kassel