Soll HR BEM und psychosoziale Beratung in einer Stelle bündeln? Das kann fachlich sinnvoll sein, aber einen neuen Engpass erzeugen, wenn Auftrag, Datenwege, Kapazität und Vertretung erst nach der Besetzung geklärt werden. Dieser Beitrag zeigt, wie HR zwischen einer kombinierten Stelle, getrennten Funktionen und einem intern gesteuerten Modell mit externem BEM entscheidet.
Warum zeigen aktuelle Stellenprofile eine echte HR-Entscheidung?
Aktuelle Stellenprofile zeigen gegensätzliche Modelle.
Stellenanzeigen sind keine fachliche Blaupause. Sie zeigen aber, welche Aufgaben Unternehmen einer Funktion zutrauen.
Ein aktuelles Stellenprofil eines Industrieunternehmens verbindet psychosoziale Beratung, Krisen- und Konfliktgespräche, BEM-Fallmanagement, Zusammenarbeit mit mehreren betrieblichen Rollen sowie anonymisierte Auswertungen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund beschreibt BEM-Fallmanagement und betriebliche Sozialberatung dagegen als unterscheidbare Einsatzbereiche der Sozialen Arbeit. Beide Modelle können nachvollziehbar sein. Für HR folgt daraus keine allgemeine Empfehlung, sondern eine Organisationsfrage: Welche Aufgabe soll die Stelle vorrangig erfüllen, und welches Modell hält diese Aufgabe auch unter Alltagsdruck tragfähig?
Sind BEM und psychosoziale Beratung dieselbe Aufgabe?
Sie ergänzen sich, sind aber nicht dieselbe Aufgabe.
Das BEM hat einen klaren gesetzlichen Anlass und ein arbeitsbezogenes Ziel. Nach § 167 Absatz 2 SGB IX klärt der Arbeitgeber mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person, wie Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Das Bundesarbeitsgericht beschreibt das BEM als rechtlich regulierten, verlaufs- und ergebnisoffenen Suchprozess (BAG, Urteil vom 20. November 2014, 2 AZR 755/13).
Psychosoziale Beratung kann breiter ansetzen. Sie kann Beschäftigte bei beruflichen, persönlichen, familiären oder sozialen Belastungen unterstützen, auch wenn kein BEM läuft. Im BEM kann sie eine freiwillige Ergänzung sein. Die bremische Handlungshilfe zum BEM beschreibt die betriebliche Sozialberatung ausdrücklich als nicht gesetzlich vorgeschriebenes Angebot, das bei psychosozialem Unterstützungsbedarf zeitweise einbezogen werden kann. Zustimmung und ein vertrauliches Beratungsgespräch werden dabei hervorgehoben.
Diese fachliche Unterscheidung entscheidet noch nicht, ob eine Person beide Aufgaben übernehmen sollte. Sie zeigt aber, dass fachliche Nähe nicht mit einem einzigen, undifferenzierten Auftrag verwechselt werden darf. Wer im selben Arbeitsverhältnis einmal ein BEM-Verfahren steuert und ein anderes Mal vertraulich psychosozial berät, braucht für beide Situationen einen erkennbaren Auftrag, einen klaren Zugang und begrenzte Informationswege.




