Ein Wechsel des BEM-Beauftragten ist nicht verboten, aber sensibel: Er kann Vertrauen beeinträchtigen, den strukturierten Ablauf nach § 167 Abs. 2 SGB IX stören und datenschutzrechtliche Risiken erzeugen. Entscheidend ist, dass der Wechsel nachvollziehbar begründet, sauber dokumentiert und mit einer aktualisierten Einwilligung des Mitarbeitenden abgesichert wird, sonst drohen unter anderem Beweisprobleme im Kündigungsschutzprozess.
BEM ist kein bloßer Formalakt, sondern ein ernsthaftes, einzelfallbezogenes Verfahren. Führt der Arbeitgeber kein oder kein ordentliches BEM durch, muss er im Kündigungsschutzprozess konkret darlegen, dass auch ein BEM keine milderen Mittel ergeben hätte. Genau hier können Brüche im Verfahren – etwa durch einen ungeplanten Wechsel des BEM-Beauftragten – relevant werden.
Was bedeutet das für HR?
Für HR bedeutet ein BEM: Kontinuität ist ein Qualitätsmerkmal. Wenn während eines laufenden BEM die fallverantwortliche Person wechselt, sollte dieser Schritt sachlich begründet, transparent erläutert und vollständig dokumentiert werden. Andernfalls kann im Streitfall der Eindruck entstehen, das Verfahren sei nicht stringent oder nur formal geführt worden.
Im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber nachvollziehbar darstellen können, dass das BEM einheitlich, strukturiert und ergebnisoffen geführt wurde. Dazu gehört auch, dass personelle Wechsel nicht zufällig oder unbegründet erfolgen. Daher gilt:
Ein Wechsel des BEM-Beauftragten sollte nur erfolgen, wenn
- ein sachlicher Grund vorliegt,
- die betroffene Person informiert wurde,
- eine neue Einwilligung eingeholt wurde,
- und sämtliche Schritte vollständig dokumentiert sind.
So bleibt das BEM kohärent, vertrauenswürdig und rechtlich nachvollziehbar.
Wer sich mit diesen Fragen im Unternehmenskontext intensiver auseinandersetzen möchte, findet hierzu auch in BEM-Online-Tagesseminaren weiterführende praxisnahe Einordnungen






