Warum eine „Nicht-Kündigungskultur“ im Sozialwesen die Arbeitsfähigkeit gefährdet
Viele soziale Einrichtungen – von Jugendhilfe und Kitas bis hin zu Behindertenhilfe und Pflege – leben eine Haltung, die aus menschlicher Sicht nachvollziehbar ist: Erkrankte Mitarbeitende werden nicht gekündigt. Diese Kultur wirkt fürsorglich und wertschätzend, führt in der Praxis jedoch zu erheblichen strukturellen Problemen.
Wird ein BEM-Verfahren nicht konsequent durchgeführt oder gar nie abgeschlossen, verliert es seine zentrale Funktion: die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Statt Klarheit entstehen jahrelange Schwebezustände, blockierte Stellen und organisatorische Unsicherheiten. Für Teams, Leitung, HR und Klientinnen und Klienten hat das spürbare Folgen.
Welche Risiken entstehen, wenn BEM-Verfahren offen bleiben?
Ein bemerkenswerter Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 15.12.2022 – 2 AZR 162/22) verdeutlicht, wie unvollständige BEM-Verfahren die rechtliche Stabilität eines Unternehmens gefährden können. Im vorliegenden Fall war eine Mitarbeiterin seit 2014 durchgehend krankgeschrieben. 2019 bat sie um ein Präventionsgespräch, woraufhin ein BEM-Verfahren eingeleitet wurde. Die Mitarbeiterin zeigte ihre Bereitschaft zur Teilnahme, stellte jedoch Rückfragen zur Datenschutzerklärung und wollte diese individuell anpassen.
Der Arbeitgeber stoppte daraufhin das BEM und berief sich darauf, dass ohne die Unterschrift unter das Standardformular das Verfahren nicht fortgeführt werden könne. Trotz der noch laufenden Kommunikation und der Bereitschaft der Mitarbeiterin zur Rückkehr, entschloss sich das Unternehmen, das Arbeitsverhältnis nach einer Wiedereingliederung zu kündigen. Die Begründung war, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund der langjährigen Abwesenheit „eine inhaltsleere Hülle“.
Das BAG entschied jedoch, dass:
- Die Bereitschaft der Mitarbeiterin zur Rückkehr berücksichtigt werden müsse.
- Die fehlende Unterschrift unter das Standardformular kein ausreichender Grund sei, das BEM zu verweigern.
- Die Kündigung unwirksam war – das Arbeitsverhältnis bestand weiter.
Was bedeutet das für Unternehmen?
- Langzeiterkrankung allein reicht nicht aus, um eine Kündigung auszusprechen. Auch nach mehreren Jahren muss durch ein vollständiges und fundiertes BEM geprüft werden, ob eine Rückkehr realistisch ist.
- Datenschutz im BEM ist kein Formalakt. Arbeitgeber müssen auch auf individuelle Formulierungen, wie etwa bei der Datenschutzerklärung, eingehen. Ein BEM darf nicht aufgrund formeller Hürden scheitern.
- Ein unvollständig durchgeführtes oder blockiertes BEM führt zu rechtlicher Instabilität. Wer das BEM lediglich oberflächlich behandelt oder behindert, riskiert erhebliche juristische Konsequenzen.
- Ein langwieriges Aussitzen statt ein frühzeitiger Start des BEM-Prozesses ist keine Lösung. Das BEM ist eine gesetzliche Pflicht und keine Option.
Fazit: Ein professionell durchgeführtes BEM ist mehr als ein Pflichtprogramm. Es schafft Perspektiven für die Rückkehr, Fachkräftesicherung und rechtliche Sicherheit. Wer es blockiert oder vernachlässigt, riskiert teure juristische Konsequenzen und destabilisiert die Organisation.




