Schlussfolgerungen aus der Verpflichtung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement für die betriebliche Praxis
Die Anforderungen in Kündigungsschutzprozessen bei krankheitsbedingter Kündigung steigen unablässig. Hinzu kommt, dass die jährlichen Gesundheitsreporte der Krankenkassen eine stetig wachsende Anzahl an Langzeiterkrankungen ausweisen. Der demographische Wandel mit zunehmend älteren MitarbeiterInnen am Arbeitsmarkt wird die Anzahl der Krankheitstage je Erkrankung weiter anwachsen lassen. Ältere Beschäftigte sind zwar nicht häufiger krank, dafür aber länger. Das bedeutet wiederum, dass die gesetzliche Auslöseschwelle für ein betriebliches Eingliederungsmanagement von sechs Wochen bzw. 42 Tagen (30 Werktagen) zukünftig von einer stetig wachsenden Zahl von Mitarbeiter erreicht werden wird und die Unternehmen somit Kompetenzen in BEM vorhalten oder über externe qualifizierte BEM-Anbieter zukaufen müssen. Hinzu kommt, was viele Unternehmen bei der Ermittlung der BEM-Fallzahlen übersehen: Neben den durchgängig sechs Wochen Erkrankten gilt es auch die mit mehreren Erkrankungen an auseinanderliegenden Fehltagen zu berücksichtigen. Hier ist die Anzahl der Arbeitstage pro Woche maßgeblich, und die Frist ist entsprechend der üblichen Arbeitswoche zu berechnen. D. h., solch erkrankte Teilzeitbeschäftigte erreichen mit weniger als 30 Werktagen die gesetzliche Auslöseschwelle für ein betriebliches Eingliederungsmanagement von sechs Wochen (Beispiel: die wiederholt erkrankte Teilzeitkraft arbeitet drei Tage die Woche, die gesetzliche Auslöseschwelle beträgt somit 18 Fehltage.)
Professionelles und ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement frühzeitig initiieren
Unternehmen können sich vor einem kostspieligen Scheitern am Arbeitsgericht und den Verlust von Fachkräften schützen, indem sie regelhaft und möglichst frühzeitig Mitarbeitern ein qualifiziertes bEM-Verfahren anbieten und ordnungsgemäß durchführen. In dem hier vorliegenden Fall am Bundesarbeitsgericht kam es schon zu Beginn des BEM-Prozesses zum Abbruch. Aufgrund der rechtlichen Komplexität und der Kompetenzen für ein vertrauensvoll geführten BEM-Erstgesprächs wird nicht umsonst von einem BEM-Einladungsmanagement und nicht von einem Einladungsschreiben oder Mitarbeitergespräch gesprochen. Vielfach wird ein BEM-Erstgespräch fatalerweise mit einem Rückkehrgespräch verwechselt. Damit ist ein frühzeitiger Abbruch bzw. erfolgloses BEM-Verfahren schon vorprogrammiert.
Steht die krankheitsbedingte Kündigung im Raum, sollte erst einmal ein Schritt zurück erfolgen und einem professionellen und rechtssicheren betrieblichen Eingliederungsmanagement Vorrang und Raum gegeben werden. Und vor einem ist deutlich zu warnen: BEM als Feigenblatt für eine schon beabsichtigte spätere krankheitsbedingte Kündigung kann nicht gelingen. Bereits eine erstinstanzliche Prüfung am Arbeitsgericht wird häufig offenlegen, ob das Unternehmen in einem BEM-Verfahren „vernünftigerweise in Betracht kommende“ Maßnahmen berücksichtigte. Das Thema Schadensersatzansprüche des Mitarbeiters im Zusammenhang mit einem betrieblichen Eingliederungsmanagement gegen das durchführende Unternehmen würde hier zu weit führen und wird in einem späteren Beitrag im „Blog mit Benefit!“ bearbeitet werden.
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Fotos: © Manfred Baumert / Kassel, 2023
Über den Autor
Der Autor ist Absolvent eines MBA-Studienganges und verfügt über ein Diplom der Betriebswirtschaftslehre und der Pädagogik. Mehrjährige Ausbildung und Tätigkeit in der Krisenintervention, verschiedene Positionen als Geschäftsführer und Führungskraft, 10 Jahre lang ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht und seit 2012 Geschäftsführer und Gesellschafter der 2benefit GmbH Personalberatung aus Kassel.
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