BEM-Prüfungspflicht: Maßnahmen prüfen, Entscheidungspunkt setzen, Abschluss sichern

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BEM ist kein Gespräch, das man „geführt“ hat. BEM ist ein ergebnisoffener Suchprozess, der Optionen sammelt, prüft und am Entscheidungspunkt verbindlich macht. Genau dort entstehen in der Praxis Rückstau und lange Durchlaufzeiten: Maßnahmen werden besprochen, protokolliert und dann im Betrieb pauschal abgeräumt. Spätestens im Konflikt mit Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung wird sichtbar, dass nicht das BEM-Gespräch der Engpass ist, sondern die Maßnahmenprüfung und die Nachsteuerung bis zum Abschluss.

Was bedeutet die Prüfungspflicht im BEM wirklich?

Kein Wunschkonzert, nicht jede Idee, aber jede naheliegende Option.

In vielen Betrieben wird die Pflicht, naheliegende mildere Mittel zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ernsthaft zu prüfen und nachvollziehbar zu bewerten, faktisch wie eine unverbindliche Floskel behandelt (BAG 10.12.2009, 2 AZR 400/08; BAG 13.05.2015, 2 AZR 565/14): BAG-orientiert ist damit etwas Konkretes gemeint: Der Arbeitgeber muss prüfen, ob geeignete mildere Mittel eine Beendigung vermeiden können. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nicht erforderlich, solange der Arbeitgeber nicht alle anderen geeigneten milderen Mittel zur Vermeidung künftiger Störungen ausgeschöpft hat (BAG, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 400/08).

Das ist keine Verpflichtung zur Umsetzung jeder Maßnahme. Es ist eine Verpflichtung zur ernsthaften Prüfung und zur begründeten Entscheidung. Und sie wird strenger, wenn das BEM fehlt oder nur formal läuft: Dann muss der Arbeitgeber alle denkbaren oder vom Beschäftigten genannten Alternativen würdigen und im Einzelnen darlegen, warum sie nicht möglich oder nicht erfolgversprechend waren (BAG, Urteil vom 13.05.2015, 2 AZR 565/14).

Für HR ist das der Kern: BEM-Prozess und BEM-Ablauf ist nur dann im Griff, wenn die Alternativenprüfung sichtbar geführt wird. Nicht als Papier, sondern als Steuerung: Option, Prüfung, Entscheidungspunkt, Verbindlichkeit, fester Folgetermin zur Nachsteuerung.

Ein BEM ist anzubieten, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind (§ 167 Abs. 2 SGB IX).

Mann kontrolliert Fabrikhalle mit Warnschild.

Warum entsteht Rückstau, obwohl BEM-Gespräche stattfinden?

Ohne Entscheidungspunkt bleibt alles liegen.

Viele HR-Bereiche haben gute BEM Gespräche, teilweise mit einem sauberen BEM-Gesprächsleitfaden und einige auch mit hoher Gesprächskompetenz. Trotzdem wachsen Rückstau und Durchlaufzeit, weil die zweite Hälfte des Verfahrens fehlt: die verbindliche Prüfung und Umsetzung im Betrieb.

BEM-Altfälle und Rückstau entstehen typischerweise durch drei wiederkehrende Muster

Erstens: Maßnahmen werden gesammelt, aber nicht in eine prüfbare Prüfung überführt. Im Protokoll steht viel, aber es ist nicht erkennbar, welche Option geprüft wird, wer zuständig ist und bis wann ein Ergebnis vorliegt.

Zweitens: Es gibt eine Entscheidung, aber keine Verbindlichkeit. „Wir schauen mal“ oder „wir prüfen das“ ist kein Entscheidungspunkt. Verbindlichkeit heißt: Zuständigkeit, Frist, Startdatum oder begründetes Nein.

Drittens: Nachsteuerung fehlt. Selbst wenn eine Maßnahme startet, kippt sie oft an der ersten Hürde. Ohne festen Folgetermin zur Nachsteuerung wird aus dem BEM Verfahren Ablauf ein „Laufen lassen“. Das ist der sichere Weg zu langen Durchlaufzeiten.

Wenn Sie nach „BEM Gespräche Pflicht“ suchen, ist das im Alltag häufig die falsche Steuerfrage. Pflicht ist die Einladung. Wirkung entsteht nach dem Gespräch: Entscheidungspunkt setzen, Nachsteuerung sichern, Abschluss erreichbar machen.

Welche Maßnahmen muss HR typischerweise prüfen, bevor es rechtlich eng wird?

Prüfen heißt: Alternativen sichtbar würdigen.

BAG-orientiert wird im Streitfall nicht gefragt, ob „man sich bemüht“ hat, sondern ob die Alternativenprüfung nachvollziehbar war. Bei schwachem oder fehlendem BEM steigt die Pflicht, Alternativen konkret zu würdigen und darzulegen, warum sie nicht möglich oder nicht erfolgversprechend waren (BAG, Urteil vom 13.05.2015, 2 AZR 565/14).

Das führt in der Praxis zu einem Prüfkatalog, der regelmäßig erwartet wird, ohne dass daraus eine Schrittfolge wird, die Beratung ersetzt. Entscheidend ist nicht Vollständigkeit im theoretischen Sinn, sondern das ernsthafte Prüfen naheliegender Optionen:

  1. Weiterbeschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz mit Anpassungen
    Zum Beispiel Veränderung von Belastungen, Arbeitsorganisation, Aufgabenanteilen, Hilfsmitteln oder Rahmenbedingungen, soweit naheliegend.
  2. Veränderung von Aufgaben und Abläufen
    Nicht als „Neubau des Arbeitsplatzes“, sondern als realistische Anpassung, die kurzfristig Wirkung haben kann.
  3. Arbeitszeitlösungen als mildes Mittel
    Dazu gehören stufenweise Rückkehr, befristete Anpassungen oder andere arbeitszeitliche Lösungen, wenn sie naheliegend sind.
  4. Versetzung, Umsetzung, andere Tätigkeit
    Auch befristete Erprobung kann ein milderes Mittel sein, wenn sie naheliegend ist.

Einbeziehung externer Hilfen und Leistungen, wenn sie naheliegen
Hier wird häufig zu früh abgebrochen: „Nicht unser Einfluss.“ BAG-orientiert kann das nicht reichen, wenn das BEM fehlt. Dann muss der Arbeitgeber auch darlegen, dass künftige Fehlzeiten ebenso wenig durch gesetzlich vorgesehene Hilfen oder Leistungen der Rehabilitationsträger in relevantem Umfang hätten vermieden werden können (BAG, Urteil vom 20.11.2014, 2 AZR 755/13).

Für HR ist die praktische Übersetzung einfach: Die Prüfung endet nicht an der Werkstür. Der Suchprozess darf nicht künstlich verengt werden. Was naheliegt, gehört in die Prüfung, in den Entscheidungspunkt und gegebenenfalls in die Nachsteuerung.

Mann bedient Radar auf Computerbildschirm

Warum ist die Stellenprüfung der häufigste Entscheidungspunkt im BEM?

Stellen prüfen, oder begründet ausschließen.

Unternehmen blockieren BEM selten offen im Gespräch. Blockade passiert danach, im internen Teil der Prüfung. Besonders konfliktträchtig ist die Stellenprüfung. Die Aussage „Offene interne Stellen prüfen wir nicht“ wirkt wie eine Vorentscheidung. Sie ist nicht deshalb riskant, weil jede Stelle angeboten werden müsste, sondern weil eine naheliegende Alternative pauschal ausgeschlossen wird.

BAG orientiert gilt: Wenn eine andere Tätigkeit als milderes Mittel in Betracht kommt, muss nachvollziehbar dargelegt werden, warum Einsatz auf anderer Stelle oder bei geänderter Tätigkeit nicht möglich oder nicht erfolgversprechend ist. Bei fehlendem oder unzureichendem BEM wird diese Darlegungspflicht besonders streng (BAG, Urteil vom 13.05.2015, 2 AZR 565/14).

Wichtig ist die saubere Grenzziehung, damit die Stellenprüfung in der Praxis handhabbar bleibt:

  • Nicht jede Stelle ist geeignet.
  • Nicht jede Qualifizierung ist zumutbar.
  • Nicht jede Veränderung ist organisatorisch möglich.

Aber: Wenn eine Alternative naheliegt, muss sie geprüft werden. Und zwar so, dass Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung und im Streitfall ein Gericht erkennen, dass es ein echter Suchprozess war.

Eine juristisch belastbare, datensparsame Stellenprüfung ist keine „Stellenbörse“. Sie besteht aus wenigen Qualitätsmarkern:

  • Relevanter Prüfzeitraum: bezogen auf den konkreten Entscheidungspunkt.
  • Reale Einsatzmöglichkeiten: tatsächlich verfügbare Tätigkeiten oder absehbar frei werdende Stellen.
  • Arbeitsbezogener Abgleich: Anforderungen, Belastungen, Arbeitszeit, Einarbeitung. Keine Gesundheitsdetails.
  • Entscheidungspunkt: geeignet oder nicht geeignet, jeweils kurz begründet.
  • Verbindlichkeit: Zuständigkeit, Frist, Startdatum oder begründeter Abschluss.
  • Fester Folgetermin zur Nachsteuerung: Wiedervorlage Termin, bis Start erfolgt oder Ablehnung begründet dokumentiert ist.

Damit wird die Stellenprüfung prüfbar und konfliktarm, ohne dass das Unternehmen in theoretischen Alternativen erstickt.

Offene Stellen sind im BEM zu prüfen: Pauschales Nein ist nicht prüffähig

Kommt ein anderer Arbeitsplatz als Alternative in Betracht, muss der Arbeitgeber diese Möglichkeit konkret prüfen und im Einzelnen begründen, warum eine Weiterbeschäftigung auch zu geänderten Bedingungen nicht möglich ist. (BAG 13.05.2015, 2 AZR 565/14).

Aus BAG-Sicht darf die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung nicht pauschal abgeräumt werden. Gerade bei fehlendem oder defizitärem BEM muss der Arbeitgeber alle naheliegenden, vernünftigerweise in Betracht kommenden oder vom Beschäftigten benannten Alternativen würdigen und im Einzelnen darlegen, warum eine Weiterbeschäftigung auch zu geänderten Bedingungen nicht möglich ist. Damit wird eine kategorische Ablehnung der Stellenprüfung zum Risiko, weil sie die erforderliche Prüfung und Begründung ersetzt, die das BAG in diesem Kontext erwartet. (BAG 13.05.2015, 2 AZR 565/14, BAG 10.12.2009, 2 AZR 400/08).

Freier Arbeitsplatz wurde nicht in das BEM einbezogen: Unternehmen scheiterte vor dem Landesarbeitsgericht

Ein anschauliches Beispiel aus der arbeitsgerichtlichen Praxis liefert das LAG Berlin Brandenburg: Die Kündigung scheiterte dort unter anderem daran, dass ein freier bzw. innerhalb der Kündigungsfrist frei werdender Arbeitsplatz nicht als milderes Mittel aufgeklärt oder angeboten wurde.

 

„Damit war der Arbeitsplatz … innerhalb der Kündigungsfrist des Klägers frei. Diesen hätte die Beklagte dem Kläger anbieten müssen.“

LAG Berlin Brandenburg, 04.01.2010, 10 Sa 2071/09

 

Der Fall zeigt, dass Gerichte bei der Verhältnismäßigkeit sehr genau hinschauen, ob eine Weiterbeschäftigung auf einem verfügbaren Arbeitsplatz als Alternative ernsthaft in Betracht gezogen und nachvollziehbar behandelt wurde. (LAG Berlin Brandenburg, 04.01.2010, 10 Sa 2071/09).

Werkzeugkoffer mit verschiedenen Geräten und Zubehör

Warum eskaliert es mit Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung?

Pauschales Nein statt Prüfung ist der Auslöser.

Konflikte entstehen in der Praxis selten, weil Betriebsrat oder Schwerbehindertenvertretung „mehr Maßnahmen“ verlangen. Eskalation entsteht fast immer durch ein wiederkehrendes Muster: Im BEM-Gespräch wird ergebnisoffen gesammelt, danach kommt aus dem Betrieb ein pauschales Nein, ohne prüfbare Begründung. Genau dieses Umschalten von „wir suchen“ zu „machen wir nicht“ zerstört Vertrauen.

Typische pauschale Neins, die Verfahren kippen lassen:

  • „Offene interne Stellen prüfen wir nicht.“
  • „Versetzung ist bei uns ausgeschlossen.“
  • „Arbeitszeitänderung geht grundsätzlich nicht.“
  • „Hilfen von außen sind nicht unser Thema.“
  • „Das ist zu teuer, das machen wir nicht.“

Was dann passiert, ist vorhersehbar und für HR teuer:

  1. Der Suchprozess wirkt rückwirkend wie eine Formalie.
  2. Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung fordern Transparenz, weil die Prüfung nicht erkennbar ist.
  3. Der Fall bekommt keinen Abschluss, weil der Entscheidungspunkt fehlt oder verwässert wird.
  4. Rückstau wächst, Durchlaufzeit steigt, das nächste Treffen wird zur Grundsatzdebatte statt zur Lösung.

Die Konfliktbremse ist nicht „mehr diskutieren“, sondern Prüfbarkeit herstellen:

  • Das pauschale Nein wird in eine prüfbare Prüfung überführt: Option, Kriterium, Ergebnis, kurze Begründung.
  • Der Entscheidungspunkt wird klar dokumentiert: Was startet, was nicht, jeweils warum.
  • Verbindlichkeit wird festgezurrt: zuständig, Frist, Startdatum.
  • Der feste Folgetermin ist Wiedervorlage Termin zur Nachsteuerung, bis Umsetzung läuft oder ein begründeter Abschluss vorliegt.

So sehen Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung nicht nur das Ergebnis, sondern den Weg dorthin. Das senkt Eskalation, stärkt Verbindlichkeit und macht den Abschluss im BEM wieder erreichbar.

Wie wird die Prüfung juristisch belastbar und datensparsam dokumentiert?

Kurz begründen, statt viel schreiben.

Viele Teams dokumentieren entweder zu viel oder zu wenig. Zu viel macht die Akte unlesbar und bremst Verfahren. Zu wenig macht die Prüfung unsichtbar und damit angreifbar. Eine datensparsame, juristisch belastbare Dokumentation zeigt nicht „alles“, sondern die Entscheidungskette: Option, Prüfkriterium, Entscheidungspunkt, Verbindlichkeit, fester Folgetermin zur Nachsteuerung. Das kann in wenigen Sätzen erfolgen, wenn klar ist, worauf geprüft wurde.

Ein praxistaugliches Prinzip ist arbeitsbezogen statt gesundheitsbezogen:

  • Arbeitsanforderungen, Belastungen, Arbeitszeit, Einarbeitung: ja.
  • Diagnosen, Therapien, private Details: nein.

Damit bleibt das Verfahren menschenwürdig, datensparsam und zugleich prüfbar.

Hilfreich ist eine kurze Prüfmatrix, nicht als Anleitung, sondern als Qualitätsrahmen:

Prüfbereich Option als Beispiel Prüfmarker Entscheidungspunkt
Arbeitsplatz Belastungen anpassen konkret, zeitlich, messbar Start oder begründetes Nein
Aufgaben Aufgaben neu zuschneiden Abgleich Tätigkeit und Belastung Start oder begründetes Nein
Arbeitszeit stufenweise Rückkehr Ziel, Dauer, Messpunkt Start plus fester Folgetermin
Andere Tätigkeit Einsatz auf anderer Stelle Stellenlage, Einarbeitung, Zumutbarkeit Ja oder Nein mit Begründung
Externe Hilfen Leistungen, Reha, Hilfen naheliegend, erfolgsrelevant Klärschritt plus Frist

Der Schlüssel ist immer derselbe: Der feste Folgetermin ist Wiedervorlage Termin zur Nachsteuerung, bis entweder Umsetzung läuft oder ein begründeter Abschluss dokumentiert ist.

Was ändert sich bei Kündigung und warum ist das für HR entscheidungsrelevant?

Gerichte lesen Alternativen, nicht Gesprächsatmosphäre.

In Kündigungsschutzverfahren wird das BEM häufig rückblickend zum Prüfstein. Dann zählt, ob die Kündigung verhältnismäßig war und ob milde Mittel ausgeschöpft wurden (BAG, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 400/08). Gerade bei schwachem oder fehlendem BEM kommt es auf die konkrete Würdigung von Alternativen an (BAG, Urteil vom 13.05.2015, 2 AZR 565/14).

Wenn BEM gar nicht durchgeführt wurde, wird die Latte höher: Alternativen müssen umfassender gewürdigt und im Einzelnen dargelegt werden (BAG, Urteil vom 13.05.2015, 2 AZR 565/14). Und es reicht nicht, nur innerbetriebliche Maßnahmen zu verneinen. Auch gesetzlich vorgesehene Hilfen oder Leistungen der Rehabilitationsträger müssen als Alternativen ausgeschlossen werden, wenn das BEM unterblieben ist (BAG, Urteil vom 20.11.2014, 2 AZR 755/13).

Das ist der Grund, warum „BEM Verfahren Ablauf“ nicht als Formularfrage verstanden werden darf. Es ist eine Steuerungsfrage. Wer die Prüfung sauber führt, verkürzt nicht nur die Durchlaufzeit, sondern reduziert auch das Risiko, später im Streitfall „nacharbeiten“ zu müssen.

Wann lohnt BEM-Beratung, BEM-Consulting oder BEM-Ausbildung?

Wenn der Entscheidungspunkt intern nicht erreichbar ist.

BEM-Beratung und BEM-Consulting sind dann sinnvoll, wenn es nicht an guten Gesprächen fehlt, sondern an innerbetrieblicher Entscheidungskraft:

  • Stellenprüfung wird blockiert oder nie entschieden.
  • Zuständigkeiten für Umsetzung sind unklar.
  • Nachsteuerung findet nicht statt, fester Folgetermin wird weich oder entfällt.
  • Konflikte mit Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung binden Zeit, ohne Abschluss zu erzeugen.

Ein erfahrener BEM-Berater bringt dann nicht „mehr Gespräche“, sondern eine Struktur, die Entscheidungspunkt, Verbindlichkeit und Nachsteuerung absichert. Eine BEM-Ausbildung, etwa für BEM-Beauftragte, lohnt sich, wenn das BEM Team diese Steuerungsfähigkeit intern stabil aufbauen soll, damit Rückstau gar nicht erst entsteht.

Sachliche nächste Schritte, je nach Bedarf:
Externes BEM-Verfahren
BEM-Online-Tagesseminar
Online-Ausbildung BEM-Beauftragter
BEM-Beratung und BEM-Berater

Fazit

Die Prüfungspflicht im BEM ist der Punkt, an dem Verfahren im Alltag gewinnen oder scheitern. Nicht jede Idee muss umgesetzt werden. Jede naheliegende Option muss aber ernsthaft geprüft, am Entscheidungspunkt kurz begründet entschieden und über einen festen Folgetermin zur Nachsteuerung bis zum Abschluss geführt werden. Das ist BAG-orientiert, juristisch belastbar formuliert und risikominimierend (BAG, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 400/08, BAG, Urteil vom 20.11.2014, 2 AZR 755/13, BAG, Urteil vom 13.05.2015, 2 AZR 565/14).

 

Über den Autor

Manfred Baumert, Pädagoge, Betriebswirt und MBA, begleitet Unternehmen im BEM dort, wo Verfahren in der Praxis kippen: bei der prüfbaren Maßnahmenprüfung nach dem Gespräch. Sein Schwerpunkt liegt darauf, Optionen so zu strukturieren, dass am Entscheidungspunkt Verbindlichkeit entsteht und ein fester Folgetermin zur Nachsteuerung den Abschluss absichert. So sinkt die Durchlaufzeit und Rückstau wird vermieden.

Als zertifizierter Fallmanager und erfahrener BEM-Berater verbindet er Gesprächskompetenz mit konsequenter Verfahrenssteuerung. Seine Arbeitsweise ist BAG orientiert, juristisch belastbar formuliert und risikominimierend, ohne das BEM auf Formalien zu reduzieren. Durch seine langjährige Nähe zum Gesundheits- und Sozialwesen kann er Unterstützungswege schnell in tragfähige, passgenaue Maßnahmen übersetzen, auch in sensiblen Fällen und konfliktanfälligen Verfahren mit Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung.

Manfred Baumert war zehn Jahre ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht.

FAQ: Abgelehnte BEM-Maßnahmen und Ausschluss von freien Stellen

Prüfen ja, umsetzen nicht immer.

BAG-orientiert zählt nicht, ob jede Idee umgesetzt wurde, sondern ob geeignete milde Mittel geprüft und Alternativen nicht pauschal ausgeschlossen wurden. Eine Kündigung ist nicht erforderlich, solange nicht alle geeigneten milderen Mittel ausgeschöpft sind (BAG, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 400/08). In der Praxis heißt das: Option benennen, Kriterium nennen, Entscheidungspunkt setzen, Verbindlichkeit festlegen, Nachsteuerung im festen Folgetermin.

Nur mit prüfbarer Begründung.

Wenn eine andere Tätigkeit als mildes Mittel naheliegt, ist eine pauschale Ablehnung riskant. Bei fehlendem oder schwachem BEM muss der Arbeitgeber Alternativen umfassend würdigen und im Einzelnen darlegen (BAG, Urteil vom 13.05.2015, 2 AZR 565/14). Prüffähig wird das durch klaren Prüfzeitraum, reale Einsatzmöglichkeiten, arbeitsbezogenen Abgleich und eine kurze Begründung am Entscheidungspunkt.

Entscheidungspunkt plus fester Folgetermin.

Rückstau entsteht selten durch fehlende Ideen, sondern durch fehlende Entscheidungen und fehlende Nachsteuerung. Entscheidend ist, dass jede naheliegende Option nicht nur „besprochen“, sondern geprüft, entschieden und nachgehalten wird. Das entspricht der Linie, Alternativen konkret zu würdigen und nicht abstrakt stehen zu lassen (BAG, Urteil vom 13.05.2015, 2 AZR 565/14).

Das beendet die Prüfung nicht.

Wenn BEM unterblieben ist, muss der Arbeitgeber auch darlegen, dass künftige Fehlzeiten nicht durch gesetzlich vorgesehene Hilfen oder Leistungen der Rehabilitationsträger in relevantem Umfang hätten vermieden werden können (BAG, Urteil vom 20.11.2014, 2 AZR 755/13). In der Praxis bleibt HR handlungsfähig: Zuständigkeit klären, Frist setzen, Rückmeldung vereinbaren, fester Folgetermin zur Nachsteuerung.

Wenn naheliegende Optionen ausgeschlossen werden.

Ein Mindeststandard ist, dass keine vernünftigerweise in Betracht kommende Anpassungs und Änderungsmöglichkeit ausgeschlossen wird und Vorschläge erörtert werden können (BAG, Beschluss vom 19.11.2019, 1 ABR 36/18). In der Praxis ist das genau das Muster „pauschales Nein statt Prüfung“. Die Lösung ist nicht mehr Papier, sondern Prüfbarkeit am Entscheidungspunkt, Verbindlichkeit und Nachsteuerung.

Als Kriterium, nicht als Ersatz für Prüfung.

Aufwand kann bei der Bewertung eine Rolle spielen, ist individuell zu werten, ersetzt aber keinesfalls die nachvollziehbare Prüfung milder Mittel und Alternativen. Bei schwachem oder fehlendem BEM steigt die Pflicht, Alternativen konkret zu würdigen (BAG, Urteil vom 13.05.2015, 2 AZR 565/14). Praktisch heißt das: Kriterien offenlegen, befristete Erprobung prüfen, Entscheidungspunkt kurz begründen, fester Folgetermin zur Nachsteuerung.

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Betriebsrat mahnt im BEM-Prozess Verfahrensqualität statt Fließband an
Portrait: Manfred Baumert

Autor
Manfred Baumert
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Manfred Baumert
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Trainer, Recruiter, BEM-Berater & Case Manager

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