Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist seit der Einführung des § 167 Abs. 2 SGB IX Pflichtaufgabe für Arbeitgeber. Beschäftigte, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf ein BEM-Angebot. Ziel ist es, Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und das Arbeitsverhältnis zu sichern (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__167.html).
Doch jenseits der gesetzlichen Pflicht hat das BEM eine strategische Bedeutung: Es trägt zur Fachkräftesicherung bei, reduziert Fehlzeitenkosten, erhöht Rechtssicherheit und stärkt Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitenden.
Im Zentrum steht der oder die BEM-Beauftragte. Diese Rolle ist verantwortlich für Koordination, Gesprächsführung, Dokumentation und Schnittstellenmanagement. Fällt die Person weg – durch Kündigung, Krankheit oder innere Resignation – steht das gesamte Verfahren still.
Ein unterschätztes Risiko
Kündigt der BEM-Beauftragte, droht Stillstand.
Viele Betriebe organisieren das BEM über Einzelpersonen. Gibt es keine Stellvertretung oder Teams, brechen Verfahren sofort ab: Einladungen erfolgen nicht, Gespräche entfallen, Dokumentationen bleiben unvollständig. Das Risiko steigt, dass Fristen versäumt werden und Arbeitgeber vor Gericht scheitern.
Überlastung, fehlende Klarheit und mangelnde Unterstützung – warum BEM-Beauftragte aufgeben
Die Gründe, warum BEM-Beauftragte ihre Funktion aufgeben oder innerlich kündigen, folgen klaren Mustern. Besonders häufig spielen Rollenunklarheit, rechtliche Unsicherheit, psychische Belastung und fehlende Wertschätzung eine entscheidende Rolle. Dazu liegen nur wenige valide Untersuchungsergebnisse vor, vieles basiert auf Erfahrungen im betrieblichen Eingliederungsmanagement und einzelnen Aussagen von BEM-Beratern im Coaching der externen BEM-Fallberatung.
Rechtliche Unsicherheit
Das BEM ist von arbeitsrechtlichen Vorgaben geprägt. Fehler bei der Einladung, eine lückenhafte Dokumentation oder das Versäumnis, die Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen, können dazu führen, dass Kündigungen unwirksam sind. Für BEM-Beauftragte, die meist keine juristische Ausbildung haben, bedeutet das: Sie bewegen sich ständig auf rechtlich unsicherem Terrain.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unterstreicht die Bedeutung des BEM:
- BAG, Urteil vom 20.11.2014 – 2 AZR 755/13, Rn. 30–33, 38–41: „Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist ein verlaufs- und ergebnisoffener Suchprozess. […] Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer auf die Ziele des BEM und die Art und Weise seiner Durchführung hinweisen. […] Unterbleibt das BEM, so erhöht sich die Darlegungslast des Arbeitgebers erheblich.“
(https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-755-13/). - BAG, Urteil vom 07.09.2021 – 9 AZR 571/20, Rn. 175–177: „Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements. Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein solches anzubieten. Unterlässt er dies, hat das Folgen im Kündigungsschutzprozess.“ (https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-571-20/).




