Betriebliches Eingliederungsmanagement: EU-Recht verpflichtet zum BEM-Verfahren von Schwerbehinderten auch in der Probezeit
Zusammenfassend: Das Arbeitsgericht Köln entschied mit Urteil vom 20.12.2023 (Aktenzeichen: 18 Ca 3954/23), dass die Kündigung gegen das Diskriminierungsverbot des § 164 Abs. 2 SGB IX verstößt und daher unwirksam ist. Es wurde festgestellt, dass der Arbeitgeber in dem vorliegenden Fall auch während der Probezeit verpflichtet war, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (§ 167 SGB IX) durchzuführen. Zitat aus dem Urteil: „Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vorgängernorm (vgl. Urteil vom 21. April 2016 – 8 AZR 402/14 –, BAGE 155, 61-69, Rn. 27 ff.) ist der Arbeitgeber auch während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG verpflichtet, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Dies ergibt die unionsrechtskonforme Auslegung der Norm.“
Über den Autor
Der Autor ist Absolvent eines MBA-Studienganges und verfügt über ein Diplom der Betriebswirtschaftslehre und der Pädagogik. Mehrjährige Ausbildung und Tätigkeit in der Krisenintervention, Leiter einer Einrichtung sozialmedizinischer Nachsorge, verschiedene Positionen als Geschäftsführer und Führungskraft, 10 Jahre lang ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht und seit 2012 Geschäftsführer und Gesellschafter der 2benefit GmbH Personalberatung aus Kassel.
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